1.
LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG WÄHREND DES
SCHULJAHRES
LB-VO § 14 Abs.
2 – 6
(2) Mit
„Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler
die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der
Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der
Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche
hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist,
deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur
selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn
neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit
„Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die
nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der
Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der
Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem
Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze
zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender
Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens
auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit
„Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der
Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in
der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der
Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze
erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch
merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“
sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach
Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und
in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der
Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit
„Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der
Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit
„Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.